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§ 137 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zehnter Teil – Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 137 NSchG – Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler

1In eine Schule nach § 129 können Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet eines benachbarten Schulträgers aufgenommen werden. 2§ 129 Abs. 3 bleibt unberührt.