§ 137 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Zehnter Teil – Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses
§ 137 NSchG – Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler
1In eine Schule nach § 129 können Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet eines benachbarten Schulträgers aufgenommen werden. 2§ 129 Abs. 3 bleibt unberührt.