§ 136 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Zehnter Teil – Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses
§ 136 NSchG – Errichtung von Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse
Besteht im Gebiet eines Schulträgers keine ausreichende Anzahl von öffentlichen Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse, so sind eine oder mehrere solcher Schulen zu errichten, sobald eine genügende Zahl von Schülerinnen oder Schülern für diese Schulen angemeldet ist.