§ 134 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Zehnter Teil – Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses
§ 134 NSchG – Wiederholung des Antrags
1Ein erfolglos gebliebener Antrag kann erst nach Ablauf von zwei Jahren wiederholt werden. 2Die Frist beginnt mit dem Ablauf desjenigen Schuljahres, in dem über den Antrag entschieden worden ist.