Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 134 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zehnter Teil – Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 134 NSchG – Wiederholung des Antrags

1Ein erfolglos gebliebener Antrag kann erst nach Ablauf von zwei Jahren wiederholt werden. 2Die Frist beginnt mit dem Ablauf desjenigen Schuljahres, in dem über den Antrag entschieden worden ist.