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§ 127 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Neunter Teil – Religionsunterricht, Unterricht Werte und Normen

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 127 NSchG – Erteilung von Religionsunterricht

(1) Keine Lehrkraft ist verpflichtet, Religionsunterricht zu erteilen oder die Leitung von Arbeitsgemeinschaften im Fach Religion an Fachschulen zu übernehmen.

(2) Bei der Erteilung von Religionsunterricht dürfen Lehrkräfte in ihrem Erscheinungsbild ihre religiöse Überzeugung ausdrücken.