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§ 123a NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Staatliche Schulbehörden, Schulinspektion

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 123a NSchG – Qualitätsermittlung, Schulinspektion, Evaluation

(1) Eine der obersten Schulbehörde nachgeordnete Behörde ermittelt die Qualität der einzelnen öffentlichen Schulen und darüber hinaus die Qualität des Schulsystems mit dem Ziel, Maßnahmen der Qualitätsverbesserung zu ermöglichen.

(2) Der Behörde obliegt die Durchführung von Schulinspektionen und erforderlicher weiterer Evaluationen zu Einzelaspekten des Schulsystems.

(3) 1Die Behörde ermittelt die Qualität der einzelnen Schulen auf der Grundlage eines standardisierten Qualitätsprofils. 2Eine Bewertung einzelner Lehrkräfte findet nicht statt.

(4) Die Ergebnisse werden an die Schule, den Schulträger und an die nachgeordnete Schulbehörde übermittelt.