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§ 121 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Staatliche Schulbehörden, Schulinspektion

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 121 NSchG – Fachaufsicht

(1) 1Die Fachaufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Eigenverantwortlichkeit der Schule (§ 32) nicht beeinträchtigt wird. 2Auch außerhalb eines Widerspruchsverfahrens (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) ist der Schule grundsätzlich Gelegenheit zu geben, die von ihr getroffene Maßnahme vor der Entscheidung der Schulbehörde noch einmal zu überprüfen.

(2) Die Schulbehörden können pädagogische Bewertungen sowie unterrichtliche und pädagogische Entscheidungen im Rahmen der Fachaufsicht nur aufheben oder abändern, wenn

  1. 1.
    diese gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen,
  2. 2.
    bei ihnen von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde oder
  3. 3.
    sie gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstoßen.