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§ 106 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Schulträgerschaft

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 106 NSchG – Errichtung, Aufhebung und Organisation von öffentlichen Schulen

(1) Die Schulträger sind verpflichtet, Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert.

(2) 1Die Schulträger sind berechtigt, Gesamtschulen zu errichten, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt. 2Führt ein Schulträger eine Gesamtschule, so ist er von der Pflicht befreit, Hauptschulen und Realschulen zu führen. 3Von der Pflicht, Gymnasien zu führen, ist er nur befreit, wenn der Besuch eines Gymnasiums unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet ist. 4Absatz 1 bleibt im Übrigen unberührt. 5Soweit Satz 3 den Besuch eines Gymnasiums außerhalb des Gebiets des Landkreises oder der kreisfreien Stadt voraussetzt, tritt die Befreiung nur ein, wenn der Schulträger darüber mit dem Schulträger des auswärtigen Gymnasiums eine Vereinbarung gemäß § 104 Satz 2 abgeschlossen hat.

(3) 1Die Schulträger sind berechtigt, Oberschulen zu errichten, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt. 2Führt ein Schulträger eine Oberschule, so ist er von der Pflicht befreit, Hauptschulen und Realschulen zu führen. 3Die Erweiterung einer Oberschule um ein gymnasiales Angebot ist zulässig, wenn der Besuch eines Gymnasiums im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt und der Schulträger desjenigen Gymnasiums zustimmt, das die Schülerinnen und Schüler sonst im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt besuchen würden. 4Absatz 1 bleibt im Übrigen unberührt.

(4) Die Schulträger sind berechtigt, 10. Klassen an Hauptschulen und an Förderschulen zu führen, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt.

(5) 1Schulträger haben bei schulorganisatorischen Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3

  1. 1.

    die Vorgaben nach Absatz 9 Satz 1 Nr. 2 sowie die Vorgaben zur Festlegung von räumlichen Bereichen, auf die sich das Bildungsangebot am Schulstandort bezieht (Einzugsbereich), einzuhalten,

  2. 2.

    das vom Schulträger zu ermittelnde Interesse der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen,

  3. 3.

    die raumordnerischen Anforderungen an Schulstandorte und Einzugsbereiche zu erfüllen sowie

  4. 4.

    zu berücksichtigen, dass schulorganisatorische Maßnahmen der Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots nicht entgegenstehen sollen.

2Haben berufsbildende Schulen einen schulträgerübergreifenden Einzugsbereich, so setzt sich der Schulträger vor schulorganisatorischen Entscheidungen nach Absatz 1 mit den anderen betroffenen Schulträgern ins Benehmen.

(6) 1Die Schulträger können

  1. 1.

    Grundschulen mit Hauptschulen, mit Oberschulen oder mit Gesamtschulen sowie

  2. 2.

    Förderschulen mit allen allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme des Kollegs und des Abendgymnasiums

organisatorisch in einer Schule zusammenfassen; die Schule wird dabei entsprechend den Schulformen in Schulzweige gegliedert. 2Die Schulzweige arbeiten organisatorisch und pädagogisch zusammen. 3Für die Schulzweige gelten die Vorschriften für die jeweilige Schulform entsprechend.

(7) Die Schulformen der berufsbildenden Schulen werden grundsätzlich organisatorisch und pädagogisch in einer Schule zusammengefasst; die Schule wird dabei entsprechend den Schulformen gegliedert.

(8) 1Die Schulträger bedürfen für schulorganisatorische Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 und 6 der Genehmigung der Schulbehörde. 2Die Genehmigung zur Errichtung und Erweiterung von Schulen mit Ausnahme der Berufsschule kann auch dann versagt werden, wenn nach den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule nicht gesichert ist. 3§ 176 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ist nicht anzuwenden. 4Wird die Genehmigung für eine Schule der in § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a genannten Schulformen beantragt, so kann die Schulbehörde zunächst den Sekundarbereich I genehmigen.

(9) 1Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen,

  1. 1.

    welche Anforderungen unter raumordnerischen Gesichtspunkten an Schulstandorte und Einzugsbereiche zu stellen sind,

  2. 2.

    welche Größe die Schulen oder Teile von Schulen unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines differenzierenden Unterrichts aufweisen sollen,

  3. 3.

    unter welchen Voraussetzungen Schulen Außenstellen führen dürfen und

  4. 4.

    wie die Einzugsbereiche und Standorte der einzelnen Schulen aufeinander abgestimmt werden sollen.

2Vor Erlass der in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Verordnungen ist der Landtag rechtzeitig zu unterrichten.