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§ 103 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Schulträgerschaft

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 103 NSchG – Übertragung der laufenden Verwaltung

(1) 1Die Landkreise haben den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden, die Standort einer Schule in der Trägerschaft des Landkreises sind, auf Antrag die laufende Verwaltung dieser Schule zu übertragen. 2Die Übertragung auf Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden ist ausgeschlossen.

(2) 1Die Gemeinden und Samtgemeinden verwalten die Schulen im Namen und auf Kosten des Landkreises; die Landkreise können zur Durchführung dieser Aufgabe Weisungen erteilen. 2Die Beteiligten regeln die Einzelheiten durch Vereinbarung; diese muss insbesondere die Haftung regeln.