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§ 101 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Schulträgerschaft

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 101 NSchG – Schulträgerschaft

(1) Die Schulträger haben das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten (Schulträgerschaft).

(2) Die Schulträgerschaft gehört zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger.