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§ 100 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Elternvertretung → Dritter Abschnitt – Kosten

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 100 NSchG – Kosten

(1) 1Der Elternvertretung in der Schule sind vom Schulträger die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen und der notwendige Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. 2Den Mitgliedern des Schulelternrats sowie den Vertreterinnen und Vertretern im Schulvorstand, in den Konferenzen und den Ausschüssen ersetzt der Schulträger auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten. 3Darüber hinaus kann der Schulträger Zuschüsse zu den Kosten leisten, die den Elternvertretungen durch ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes entstehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben erfüllt für den Gemeindeelternrat die Gemeinde, für den Kreiselternrat der Landkreis.

(3) Bei Internatsgymnasien und Landesbildungszentren werden

  1. 1.
    allen im Land Niedersachsen wohnenden Erziehungsberechtigten die notwendigen Fahrt- und Übernachtungskosten für zwei Elternversammlungen jährlich,
  2. 2.
    den Mitgliedern des Schulelternrats, der Konferenzen und Ausschüsse sowie des Schulvorstands die notwendigen Fahrt- und Übernachtungskosten

erstattet.