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§ 6 NRW.BANK G
Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: NRW.BANK G
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 6 NRW.BANK G – Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates gemäß § 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c sowie weiteren vom Gewährträger entsandten Mitgliedern.

(2) Das Nähere, insbesondere die Zahl der weiteren Mitglieder nach Absatz 1, den Vorsitz und das Stimmrecht regelt die Satzung.

(3) Für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, die Mitglied der Landesregierung sind, wird eine Vergütung nur bis zur Höchstgrenze nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (GV. NRW. S. 605, ber. S. 689) in der jeweils geltenden Fassung ausgezahlt. Den diese Höchstgrenze übersteigenden Teil der Vergütung führt die NRW.BANK Förderzwecken zu.