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§ 17 NRW.BANK G
Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: NRW.BANK G
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 17 NRW.BANK G – Auflösung

(1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank ist unzulässig.