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§ 4a NRSG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NRSG
Gliederungs-Nr.: 2127-18
Normtyp: Gesetz

§ 4a NRSG – Ausnahme für Rauchergaststätten

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber darf eine Gaststätte als Rauchergaststätte kennzeichnen, wenn die Gaststätte nicht über einen abgetrennten Nebenraum verfügt und die Grundfläche des Gastraumes weniger als 75 Quadratmeter beträgt.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer als Rauchergaststätte gekennzeichneten Gaststätte darf Personen unter 18 Jahren den Zutritt zu der Gaststätte und den Aufenthalt in der Gaststätte nicht gestatten.

(3) In einer als Rauchergaststätte gekennzeichneten Gaststätte dürfen keine vor Ort zubereiteten Speisen verabreicht werden.

(4) Die Kennzeichnung einer Rauchergaststätte nach Absatz 1 muss durch deutlich sichtbare Hinweisschilder im Eingangsbereich erfolgen. Auf die gleiche Weise ist auf das Zutrittsverbot für Personen unter 18 Jahren hinzuweisen.

(5) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kennzeichnung der Gaststätte als Rauchergaststätte der zuständigen Behörde in einem Zeitraum von vier Wochen anzuzeigen. Gleiches gilt für den Wegfall der Voraussetzungen für die Kennzeichnung.

(6) Die zuständige Behörde soll den Betrieb einer Gaststätte als Rauchergaststätte untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, wenn entgegen Absatz 3 vor Ort zubereitete Speisen verabreicht werden oder wenn entgegen Absatz 2 Personen unter 18 Jahren der Zutritt zu der Gaststätte und der Aufenthalt in der Gaststätte gestattet wird.

(7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 gelten auch für Vereinsgaststätten in Sporteinrichtungen.

Zu § 4a: Eingefügt durch G vom 14. 5. 2009 (GVBl. S. 250).