Gesetze

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§ 4 NRSG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz)
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: NRSG,SL
Gliederungs-Nr.: 212-5
Normtyp: Gesetz

§ 4 NRSG – Hinweispflicht

An den Orten, für die nach § 2 ein Rauchverbot besteht, ist dies deutlich sichtbar zu kennzeichnen.