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§ 3 NRSG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz)
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: NRSG,SL
Gliederungs-Nr.: 212-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 NRSG – Ausnahmeregelungen (1)

(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 gilt das Rauchverbot nicht in

  1. 1.

    den zur persönlichen Nutzung überlassenen Hafträumen der Häftlinge und den Zimmern der Patienten und Patientinnen des Maßregelvollzuges sowie ausgewiesenen Bereichen der Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzuges, die von den Leitungen unter Berücksichtigung der Ziele des Gesetzes ausdrücklich festzulegen sind;

  2. 2.

    Heimen, Hospizen und sonstigen Einrichtungen der palliativen Versorgung in den Räumen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur persönlichen Nutzung überlassen sind;

  3. 3.

    Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen abgeschlossenen Räumen und auf Grundstücken von Einrichtungen, soweit sie zu Wohn- oder Übernachtungszwecken überlassen sind.

  4. 4.

    bei Aufführungen in Kultureinrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 für Darstellende und Mitwirkende auf Bühnen und Szenenflächen, bei denen das Rauchen als Bestandteil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.

(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt im Einzelfall einer Patientin oder einem Patienten das Rauchen in dafür ausgewiesenen Räumen erlauben, sofern ein Rauchverbot die Erreichung des Therapieziels gefährden würde und keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen.

(3) In Einrichtungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 kann durch die Leitung in vollständig abgetrennten und deutlich gekennzeichneten Räumen das Rauchen gestattet werden. Die Räume müssen so beschaffen sein, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden. Es darf sich nicht um Besprechungs-, Arbeits- und Sozialräume handeln. Diese Regelung gilt auch für Einrichtungen der Altenhilfe, der Behindertenhilfe, der Sozialpsychiatrie, für Einrichtungen zur beruflichen Beschäftigung, Ausbildung und Qualifizierung von Erwachsenen, für Frauenhäuser sowie stationäre und offene Einrichtungen für wohnungslose Menschen. Satz 1 gilt nicht für solche Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1, die auch unter § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 Buchstaben a) bis d) fallen.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes

Vom 7. Juli 2010 (Amtsbl. I S. 1236)

Aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 21. Juni 2010 in den Sachen Lv 3/10 e. A., Lv 4/10 e. A., Lv 6/10 e. A. wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird der Vollzug von Art. 1 Nr. 1 a Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 1703 zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I, S. 25) insoweit einstweilen ausgesetzt, als dadurch § 3 Abs. 3, 4, 5, 6, 8 und 9 des Nichtraucherschutzgesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008, S. 75) in der Fassung des Gesetzes vom 14. Januar 2009 (Amtsbl. S. 396) auch für Betriebe aufgehoben werden, die im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes (11. März 2010) bereits bestanden haben und durch die genannten Regelungen vom Rauchverbot ausgenommen waren.
Der Vollzug von Art. 1 Nr. 3 a des Gesetzes vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I, S. 25) wird gleichfalls ausgesetzt.
Die einstweilige Anordnung ist auf die Dauer von 3 Monaten begrenzt. Ihre Verlängerung setzt voraus, dass die Antragssteller sie beantragen und der Verfassungsgerichtshof mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder einen entsprechenden Beschluss fasst.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Gesetzeskraft.

Zu § 3: Geändert durch G vom 14. 1. 2009 (Amtsbl. S. 396) und 10. 2. 2010 (Amtsbl. I S. 25).