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§ 2 NRSG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz)
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: NRSG,SL
Gliederungs-Nr.: 212-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 NRSG – Rauchverbot

(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 3 verboten in allen

  1. 1.

    Behörden und sonstigen Einrichtungen des Landes einschließlich seiner Verfassungsorgane, der Gemeinden, Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Träger öffentlicher Verwaltung, in Gerichten und Dienststellen anderer Organe der Rechtspflege sowie in Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzuges;

  2. 2.

    Gesundheitseinrichtungen, insbesondere Krankenhäusern einschließlich privater Krankenanstalten sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und entsprechenden ambulanten Einrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft;

  3. 3.

    Pflegeeinrichtungen, insbesondere Einrichtungen nach § 1a oder § 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), in der jeweils geltenden Fassung, sowie entsprechenden ambulanten Einrichtungen;

  4. 4.

    Erziehungs- und Bildungseinrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft, insbesondere in

    1. a)

      Schulen,

    2. b)

      Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch und sonstigen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden,

    3. c)

      Einrichtungen der Kinder- und Jugendfreizeit sowie auf Spielplätzen,

    4. d)

      Berufsbildungsstätten,

    5. e)

      Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Weiterbildung sowie

    6. f)

      Hochschulen;

  5. 5.

    Sporteinrichtungen, insbesondere Sporthallen, Schwimmbädern sowie allen sonstigen Räumen, die der Ausübung von Sport dienen, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;

  6. 6.

    Kultureinrichtungen, insbesondere Einrichtungen, die zumindest vorübergehend der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;

  7. 7.

    Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149), unabhängig von der Konzession nach dem Gaststättengesetz. Dies gilt auch für Beherbergungsbetriebe und Diskotheken sowie für Spielhallen und Spielcasinos, soweit in den Räumen der Spielhallen oder Spielcasinos eine Gaststätte betrieben wird; (1)

  8. 8.

    Flugplätzen, soweit sie dem Flugverkehr dienen und öffentlich sind;

  9. 9.

    sonstigen Versammlungsstätten, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind.

(2) Das Rauchverbot gemäß Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen. Umschlossene Räume im Sinne dieses Gesetzes sind auch Festzelte und Dienstfahrzeuge.

(3) In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche gemäß Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) bis d) ist das Rauchen im Zusammenhang mit deren Betrieb auch auf dem Gelände der Einrichtung verboten. Das Rauchverbot greift auch bei Veranstaltungen und Festen, wenn diese nicht auf dem Gelände der Einrichtung stattfinden und bei Ausflügen und Fahrten.

(4) Der durch die Arbeitsstättenverordnung vorgegebene Nichtraucherschutz sowie sonstige Vorschriften zum Nichtraucherschutz und zum Brandschutz bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes

Vom 14. Januar 2009 (Amtsbl. S. 131)

Aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 2 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz - NRSchG) vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008, 75) verletzt den Beschwerdeführer zu 4) in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes - SVerf - und ist nach Maßgabe der Gründe mit ihr unvereinbar.
Bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, gelten die Vorschriften mit folgender Maßgabe fort:
In den in § 3 Abs. 3 Nr. 2 NRSchG genannten Gaststätten darf die gelegentliche Mithilfe auch durch volljährige Personen erfolgen, die nicht Familienmitglieder der Betreiberin oder des Betreibers sind.
Unabhängig von der Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 NRSchG darf auch die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit weniger als 75 m2 Gastfläche das Rauchen gestatten, wenn den Gästen neben Getränken allenfalls kalte oder einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden. Für diese Gaststätten gilt § 3 Abs. 8 des Nichtraucherschutzgesetzes entsprechend.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 61 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Gesetzeskraft.

Zu § 2: Geändert durch G vom 6. 5. 2009 (Amtsbl. S. 906) und 10. 2. 2010 (Amtsbl. I S. 25).