§ 4 NROG
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Raumordnungspläne
§ 4 NROG – Ergänzende Vorschriften für die Aufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms
(1) Im Landes-Raumordnungsprogramm können neben den Festlegungen nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ROG auch nähere Bestimmungen zu Inhalt, Zweck und Ausmaß einzelner Ziele und Grundsätze der Raumordnung der Regionalen Raumordnungsprogramme getroffen werden.
(2) 1Die Landesregierung beschließt das Landes-Raumordnungsprogramm als Verordnung. 2Vorher ist dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die nach diesem Gesetz sowie nach § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 Satz 2 ROG erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen des Landes werden im Niedersächsischen Ministerialblatt vorgenommen.