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§ 18 NROG
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Zuständigkeiten

Titel: Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NROG
Gliederungs-Nr.: 23100
Normtyp: Gesetz

§ 18 NROG – Landesplanungsbehörden

(1) 1Oberste Landesplanungsbehörde ist das Fachministerium. 2Obere Landesplanungsbehörden sind die Ämter für regionale Landesentwicklung; sie üben die Fachaufsicht über die unteren Landesplanungsbehörden aus. 3Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörden als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes) wird ausgeschlossen. 4Die Kosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.

(2) Ist ein Zweckverband oder der Regionalverband "Großraum Braunschweig" Träger der Regionalplanung, so nimmt er für seinen Bereich die Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörde als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr.