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§ 14 NROG
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Weitere Instrumente zur Verwirklichung der Planung, Zusammenarbeit

Titel: Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NROG
Gliederungs-Nr.: 23100
Normtyp: Gesetz

§ 14 NROG – Überwachung

1Die Überwachung nach § 8 Abs. 4 ROG obliegt dem Planungsträger. 2Zur Erfüllung dieser Aufgabe können auch die bei Inkrafttreten des Raumordnungsplans bereits bestehenden Überwachungsinstrumente genutzt werden, soweit sie dafür geeignet sind.