§ 13 NROG
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Abschnitt – Raumordnungsverfahren
§ 13 NROG – Gebührenfreiheit für Maßnahmen öffentlicher Stellen
Für Raumordnungsverfahren zu Planungen und Maßnahmen, durch die Gemeinden, Landkreise oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts gesetzliche Pflichtaufgaben erfüllen, werden Gebühren nicht erhoben.