Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 97 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Richterdienstgerichte → Drittes Kapitel – Disziplinarverfahren

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 97 NRiG – Vertretung der Richterin oder des Richters

(1) Zur Betreuerin oder zum Betreuer einer Richterin oder eines Richters in Disziplinarverfahren oder zur Vertreterin oder zum Vertreter von Amts wegen kann nur eine Richterin oder ein Richter bestellt werden.

(2) Vor dem Dienstgerichtshof kann sich eine Richterin oder ein Richter durch eine Richterin oder einen Richter vertreten lassen, auch wenn diese oder dieser sich im Ruhestand befindet.