§ 97 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Richterdienstgerichte → Drittes Kapitel – Disziplinarverfahren
§ 97 NRiG – Vertretung der Richterin oder des Richters
(1) Zur Betreuerin oder zum Betreuer einer Richterin oder eines Richters in Disziplinarverfahren oder zur Vertreterin oder zum Vertreter von Amts wegen kann nur eine Richterin oder ein Richter bestellt werden.
(2) Vor dem Dienstgerichtshof kann sich eine Richterin oder ein Richter durch eine Richterin oder einen Richter vertreten lassen, auch wenn diese oder dieser sich im Ruhestand befindet.