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§ 91 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Besetzung der Richterdienstgerichte → Zweiter Abschnitt – Besetzung mit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 91 NRiG – Reihenfolge der Mitwirkung

Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, regelt vor Beginn jedes Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter mitwirken.