§ 91 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweites Kapitel – Besetzung der Richterdienstgerichte → Zweiter Abschnitt – Besetzung mit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
§ 91 NRiG – Reihenfolge der Mitwirkung
Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, regelt vor Beginn jedes Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter mitwirken.