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§ 90 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Besetzung der Richterdienstgerichte → Zweiter Abschnitt – Besetzung mit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 90 NRiG – Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als ehrenamtliche Richterinnen und Richter

(1) 1In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte treten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als ehrenamtliche Richterinnen und Richter an die Stelle der richterlichen nichtständigen beisitzenden Mitglieder. 2Sie müssen auf Lebenszeit ernannte Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte sein; sie werden vom Justizministerium auf drei Jahre als nichtständige beisitzende Mitglieder bestellt. 3Das Justizministerium gibt den Berufsorganisationen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Gelegenheit, Vorschläge für die Bestellung zu machen. 4Als Berufsorganisationen im Sinne des Satzes 3 gelten auch Gewerkschaften mit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, wenn sie dem Justizministerium dies angezeigt haben.

(2) Die Leitung der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht oder bei einem Oberlandesgericht sowie ihre ständige Vertretung können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.