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§ 86 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Besetzung mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern → Zweiter Unterabschnitt – Dienstgericht

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 86 NRiG – Nichtständiges Mitglied

(1) Das nichtständige Mitglied muss der Gerichtsbarkeit entstammen, der die betroffene Richterin oder der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.

(2) 1Das nichtständige Mitglied ist nach der Reihenfolge von Besetzungslisten heranzuziehen, die die Präsidien der Oberlandesgerichte, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen. 2Das nichtständige Mitglied aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist der Besetzungsliste des Oberlandesgerichts zu entnehmen, zu dessen Bezirk die betroffene Richterin oder der betroffene Richter gehört.

(3) Die Präsidien der Oberlandesgerichte, des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts sollen den Präsidien der ihnen unmittelbar nachgeordneten Gerichte und der Amtsgerichte Gelegenheit geben, Richterinnen und Richter für die Besetzungslisten nach Absatz 2 zu benennen.

(4) 1Das nichtständige Mitglied ist bei der ersten Entscheidung heranzuziehen, die in einem Verfahren erforderlich wird. 2Die Heranziehung erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. 3Ist das nichtständige Mitglied bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt das nächstfolgende nichtständige Mitglied für das gesamte Verfahren an seine Stelle. 4Ist ein nichtständiges Mitglied bei späteren Entscheidungen verhindert, so wird es vom nächstfolgenden nichtständigen Mitglied für die Dauer der Verhinderung vertreten. 5Entscheidungen über die vorläufige Untersagung der Amtsführung (§ 103) und die Einbehaltung von Bezügen nach § 107 Abs. 5 gehören auch zum Verfahren im Sinne der Sätze 1 bis 3, wenn sie dem Antrag auf Einleitung des Versetzungs- oder Prüfungsverfahrens (§§ 104, 106 und 107 Abs. 7) vorausgehen.

(5) 1Sind alle nichtständigen Mitglieder aus einer Gerichtsbarkeit an der Mitwirkung verhindert, so ist ein nichtständiges Mitglied aus einer anderen Gerichtsbarkeit heranzuziehen. 2Die Art und Weise, in der dies geschieht, setzt das Präsidium des Landgerichts Hannover vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer fest.