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§ 84 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Besetzung mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern → Zweiter Unterabschnitt – Dienstgericht

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 84 NRiG – Besetzung

Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem ständigen vorsitzenden Mitglied, einem ständigen beisitzenden Mitglied und einem nichtständigen beisitzenden Mitglied.