§ 84 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Abschnitt – Besetzung mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern → Zweiter Unterabschnitt – Dienstgericht
§ 84 NRiG – Besetzung
Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem ständigen vorsitzenden Mitglied, einem ständigen beisitzenden Mitglied und einem nichtständigen beisitzenden Mitglied.