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§ 80 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Richterdienstgerichte → Erstes Kapitel – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 80 NRiG – Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet

  1. 1.

    über die Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG,

  2. 2.

    über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,

  3. 3.

    in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.