§ 80 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Richterdienstgerichte → Erstes Kapitel – Errichtung und Zuständigkeit
§ 80 NRiG – Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
- 1.
über die Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG,
- 2.
über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
- 3.
in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.