§ 8 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 8 NRiG – Urlaub ohne Dienstbezüge
1Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge
- 1.
von mindestens einem Jahr bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder
- 2.
nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres für einen Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt,
zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 vorliegen und die Richterin oder der Richter ihr oder sein Einverständnis zur Verwendung auch in einem anderen Richteramt erklärt hat. 2 § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.