Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 8 NRiG – Urlaub ohne Dienstbezüge

1Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge

  1. 1.

    von mindestens einem Jahr bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder

  2. 2.

    nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres für einen Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt,

zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 vorliegen und die Richterin oder der Richter ihr oder sein Einverständnis zur Verwendung auch in einem anderen Richteramt erklärt hat. 2 § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.