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§ 79 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Richterdienstgerichte → Erstes Kapitel – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 79 NRiG – Zuständigkeit des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet

  1. 1.

    in Disziplinarsachen, auch der Richterinnen und Richter im Ruhestand,

  2. 2.

    über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 30 Abs. 1 Nr. 3, § 31 DRiG),

  3. 3.

    bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

    1. a)

      Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 DRiG),

    2. b)

      Rücknahme einer Ernennung (§ 19 DRiG),

    3. c)

      Entlassung (§ 21 DRiG),

    4. d)

      Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 Satz 1 DRiG),

    5. e)

      eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 DRiG),

  4. 4.

    über die Anfechtung

    1. a)

      einer wegen Veränderung der Gerichtsorganisation erfolgten Maßnahme (§ 30 Abs. 1 Nr. 4, § 32 DRiG),

    2. b)

      der Abordnung einer Richterin oder eines Richters nach § 37 Abs. 3 DRiG,

    3. c)

      einer Verfügung, durch die eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen oder durch die die Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit der Ernennung festgestellt oder durch die sie oder er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

    4. d)

      der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,

    5. e)

      einer Verfügung über Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 6 bis 9.

(2) Das Dienstgericht entscheidet ferner in gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch wenn diese sich im Ruhestand befinden.