Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 76 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Staatsanwaltsvertretungen

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 76 NRiG – Einigungsstelle

1In Angelegenheiten nach § 71 entscheidet die nach § 71 NPersVG gebildete Einigungsstelle. 2Jedoch treten an die Stelle der vom Hauptpersonalrat bestellten Mitglieder drei vom Hauptstaatsanwaltsrat bestellte Mitglieder, von denen zwei Staatsanwältin oder Staatsanwalt sein müssen.