§ 76 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Staatsanwaltsvertretungen
§ 76 NRiG – Einigungsstelle
1In Angelegenheiten nach § 71 entscheidet die nach § 71 NPersVG gebildete Einigungsstelle. 2Jedoch treten an die Stelle der vom Hauptpersonalrat bestellten Mitglieder drei vom Hauptstaatsanwaltsrat bestellte Mitglieder, von denen zwei Staatsanwältin oder Staatsanwalt sein müssen.