§ 61 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Viertes Kapitel – Präsidialräte → Dritter Abschnitt – Verfahren der Beteiligung
§ 61 NRiG – Teilnahme der obersten Dienstbehörde an den Sitzungen
1Die oberste Dienstbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Präsidialrats verpflichtet, zu den Sitzungen des Präsidialrats eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden, die oder der den Standpunkt der obersten Dienstbehörde erläutert. 2An der weiteren Beratung und an der Abstimmung nimmt diese Vertreterin oder dieser Vertreter nicht teil.