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§ 61 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Präsidialräte → Dritter Abschnitt – Verfahren der Beteiligung

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 61 NRiG – Teilnahme der obersten Dienstbehörde an den Sitzungen

1Die oberste Dienstbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Präsidialrats verpflichtet, zu den Sitzungen des Präsidialrats eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden, die oder der den Standpunkt der obersten Dienstbehörde erläutert. 2An der weiteren Beratung und an der Abstimmung nimmt diese Vertreterin oder dieser Vertreter nicht teil.