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§ 59 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Präsidialräte → Dritter Abschnitt – Verfahren der Beteiligung

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 59 NRiG – Stellungnahme des Präsidialrats

(1) 1Der Präsidialrat gibt in Beteiligungsfällen innerhalb eines Monats schriftlich oder durch E-Mail eine begründete Stellungnahme ab. 2Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Unterlagen bei dem vorsitzenden Mitglied eingehen.

(2) 1In den Fällen des § 45 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 nimmt der Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung der vorgeschlagenen Person Stellung. 2Er kann auch zu der persönlichen und fachlichen Eignung der anderen Bewerberinnen und Bewerber Stellung nehmen.

(3) Ist die oberste Dienstbehörde für eine Maßnahme nicht selbst zuständig, so legt sie der zuständigen Stelle mit ihrem Vorschlag die Stellungnahme des Präsidialrats vor.

(4) Die oberste Dienstbehörde teilt die Stellungnahme des Präsidialrats der betroffenen Person mit.

(5) Die Stellungnahme des Präsidialrats ist in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 zu der Personalakte der betroffenen Person zu nehmen, bei einer erfolglosen Bewerbung jedoch nur dann, wenn diese es verlangt.