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§ 57 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Präsidialräte → Dritter Abschnitt – Verfahren der Beteiligung

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 57 NRiG – Einleitung der Beteiligung

(1) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so unterrichtet ihn die oberste Dienstbehörde über die beabsichtigte Maßnahme.

(2) 1In den Fällen des § 45 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 teilt die oberste Dienstbehörde die Namen aller Bewerberinnen und Bewerber mit und bezeichnet die Person, die ernannt oder zur Ernennung vorgeschlagen werden soll (vorgeschlagene Person). 2Liegt ein Besetzungsvorschlag eines Gerichts vor, so teilt die oberste Dienstbehörde die Reihenfolge der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber mit. 3Sie fügt die Bewerbungsunterlagen, die Personal- und Befähigungsnachweise aller Bewerberinnen und Bewerber sowie auf Verlangen des Präsidialrats den von der zuständigen oberen Dienstbehörde gefertigten Besetzungsbericht bei.

(3) Personalakten dürfen dem Präsidialrat nur mit Zustimmung der betroffenen Person vorgelegt werden.