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§ 48 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Präsidialräte → Zweiter Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl der Präsidialräte

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 48 NRiG – Wahl der Mitglieder der Präsidialräte

(1) Die Mitglieder des Präsidialrats werden von den Richterinnen und Richtern der Gerichtsbarkeit, für die der Präsidialrat zu bilden ist, geheim und unmittelbar gewählt.

(2) Ist in einer Gerichtsbarkeit nur eine Gerichtspräsidentin oder ein Gerichtspräsident vorhanden, so ist diese oder dieser vorsitzendes Mitglied des Präsidialrats.

(3) Sind in einer Gerichtsbarkeit mehrere Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten vorhanden und kommt die Wahl des vorsitzenden Mitglieds nicht zustande, so ist vorsitzendes Mitglied des Präsidialrats die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts dieser Gerichtsbarkeit, bei mehreren oberen Landesgerichten die oder der Dienstälteste, bei gleichem Dienstalter die oder der Lebensälteste.