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§ 46 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Präsidialräte → Erster Abschnitt – Bildung, Aufgaben und Zuständigkeit der Präsidialräte

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 46 NRiG – Aufschub der beabsichtigten Maßnahmen in Beteiligungsfällen

In den Fällen, in denen der Präsidialrat zu beteiligen ist, darf die beabsichtigte Maßnahme erst getroffen werden, wenn

  1. 1.

    der Präsidialrat nicht fristgerecht Stellung genommen oder in seiner Stellungnahme keine Einwendungen erhoben hat,

  2. 2.

    die mündliche Erörterung oder die Vermittlung der Einigungsstelle zu einer Einigung geführt hat,

  3. 3.

    die Maßnahme dem Beschluss der Einigungsstelle (§ 60 Abs. 3) entspricht,

  4. 4.

    der Vermittlungsversuch durch die Einigungsstelle nach § 60 Abs. 4 stattgefunden hat oder

  5. 5.

    in den Fällen des § 60 Abs. 5 und 6 die Landesregierung die Maßnahme beschlossen oder ihr zugestimmt hat.