§ 38 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweites Kapitel – Richterräte → Vierter Abschnitt – Verfahren der Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten
§ 38 NRiG – Uneinigkeit zwischen Personalrat und der richterlichen Vertreterin oder dem richterlichen Vertreter
Einigen sich das ständige Mitglied eines einköpfigen Personalrats und das entsandte Mitglied des Richterrats oder die besondere Richtervertreterin oder der besondere Richtervertreter nicht, so gilt in den Fällen eines Benehmenserfordernisses die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme als gebilligt, in den Fällen der Mitbestimmung die Zustimmung als erteilt.