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§ 35 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Richterräte → Vierter Abschnitt – Verfahren der Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 35 NRiG – Gemeinsame Angelegenheiten

(1) Soweit es sich bei den in den §§ 20 und 21 genannten Angelegenheiten um gemeinsame Angelegenheiten (§ 19 Satz 3) handelt, nehmen entsandte Mitglieder des Richterrats an der Beratung und Beschlussfassung im Personalrat der Dienststelle teil.

(2) Bei den Amtsgerichten, die nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzt sind, und bei den Arbeitsgerichten treten an die Stelle entsandter Mitglieder des Richterrats besondere Richtervertreterinnen und -vertreter nach § 37.