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§ 31 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Richterräte → Dritter Abschnitt – Verfahren der Beteiligung in Angelegenheiten der Richterinnen und Richter

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 31 NRiG – Beteiligungsgespräch

(1) 1Angelegenheiten nach den §§ 20 bis 22 erörtert

  1. 1.

    die Dienststelle mit dem bei ihr gebildeten Richterrat,

  2. 2.

    die übergeordnete Dienststelle mit dem bei ihr gebildeten Bezirksrichterrat oder, wenn ein solcher nicht gebildet ist, mit dem Hauptrichterrat

mit dem Ziel der Einigung (Beteiligungsgespräch). 2Beteiligungsgespräche finden einmal im Vierteljahr und ansonsten auf Antrag der Dienststelle oder des Richterrats anlassbezogen statt. 3In den Beteiligungsgesprächen ist der Richterrat auch über beabsichtigte Haushaltsanmeldungen im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsaufstellung und über die Bewirtschaftung des Bereichsbudgets zu unterrichten.

(2) 1Zu den Beteiligungsgesprächen lädt die Dienststelle den Richterrat schriftlich oder durch E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung ein. 2Die Einladungsfrist beträgt zehn Tage; die zur Vorbereitung auf das Gespräch erforderlichen Unterlagen sind dem Richterrat rechtzeitig zugänglich zu machen. 3Bei anlassbezogenen Beteiligungsgesprächen kann die Einladungsfrist bis auf drei Tage abgekürzt werden. 4Der Richterrat kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Einladungsfrist verzichten.

(3) 1Über das Ergebnis des Beteiligungsgesprächs fertigt die Dienststelle ein Protokoll, das mit der Gegenzeichnung durch das vorsitzende Mitglied des Richterrats wirksam wird. 2Ist eine Einigung nicht erzielt worden, so können die Dienststelle und der Richterrat einvernehmlich bestimmen, die Angelegenheit in einem weiteren Beteiligungsgespräch zu erörtern. 3Eine nochmalige Vertagung derselben Angelegenheit ist unzulässig.

(4) Ist eine Einigung erzielt worden, so gilt im Fall einer mitbestimmungsbedürftigen Maßnahme die Zustimmung des Richterrats als erteilt und im Fall einer benehmensbedürftigen Maßnahme diese als gebilligt.

(5) 1Ist eine Einigung nicht erzielt worden, so kann der Richterrat noch innerhalb einer Woche nach dem Gespräch der Maßnahme schriftlich oder durch E-Mail zustimmen oder sie schriftlich oder durch E-Mail billigen; in dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist bis auf drei Tage abkürzen. 2Wird auch nach Satz 1 keine Einigung erreicht, so kann das Verfahren nach § 34 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 oder das förmliche Verfahren bei Nichteinigung nach § 33 betrieben werden; die Fristen beginnen mit Ablauf der in Satz 1 genannten Frist.

(6) Dienststelle und Richterrat können weitere Einzelheiten in einer Dienstvereinbarung regeln.