Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Zweites Kapitel – Richterräte → Zweiter Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl der Richterräte
§ 30 NRiG – Erlass einer Wahlordnung
Zur Regelung der Wahlen nach den §§ 25 bis 29 erlässt die Landesregierung durch Verordnung Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, insbesondere über
- 1.
die Aufstellung der Wählerlisten, die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen ihre Richtigkeit,
- 2.
die Wahlvorschläge, die Frist für ihre Einreichung und das Zulassungsverfahren,
- 3.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 4.
die Stimmzettel,
- 5.
die Wahlzeit und die Stimmabgabe,
- 6.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 7.
die Erhebung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl und die Berichtigung des Wahlergebnisses und
- 8.
die Aufbewahrung der Wahlunterlagen.