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§ 30 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Richterräte → Zweiter Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl der Richterräte

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 30 NRiG – Erlass einer Wahlordnung

Zur Regelung der Wahlen nach den §§ 25 bis 29 erlässt die Landesregierung durch Verordnung Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, insbesondere über

  1. 1.

    die Aufstellung der Wählerlisten, die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen ihre Richtigkeit,

  2. 2.

    die Wahlvorschläge, die Frist für ihre Einreichung und das Zulassungsverfahren,

  3. 3.

    das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,

  4. 4.

    die Stimmzettel,

  5. 5.

    die Wahlzeit und die Stimmabgabe,

  6. 6.

    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

  7. 7.

    die Erhebung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl und die Berichtigung des Wahlergebnisses und

  8. 8.

    die Aufbewahrung der Wahlunterlagen.