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§ 29 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Richterräte → Zweiter Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl der Richterräte

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 29 NRiG – Wahl der Mitglieder der Bezirks- und Hauptrichterräte

(1) Die Mitglieder eines Bezirksrichterrats werden von den Richterinnen und Richtern in dem Oberlandesgerichtsbezirk, die Mitglieder eines Hauptrichterrats von den Richterinnen und Richtern der Gerichtsbarkeit gewählt, für die dieser Hauptrichterrat gebildet wird.

(2) 1Für die Wahl gelten die §§ 25 bis 28 entsprechend. 2In den Fällen des § 28 Abs. 2 und 3 Satz 2 bestellt bei den Wahlen zu den Bezirksrichterräten der Vorstand des Oberlandesgerichts und bei den Wahlen zu den Hauptrichterräten die oberste Dienstbehörde den Wahlvorstand. 3§ 26 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass Wahlvorschläge mindestens von zehn wahlberechtigten Richterinnen oder Richtern unterzeichnet sein müssen.

(3) 1Werden die Richterräte und die Bezirks- oder Hauptrichterräte gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Gerichten bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Bezirks- oder Hauptrichterräte im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch. 2Anderenfalls bestellen auf dessen Ersuchen die Richterräte die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Bezirks- und Hauptrichterräte. 3§ 28 Abs. 1, 2 und 4 gilt entsprechend.