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§ 25 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Richterräte → Zweiter Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl der Richterräte

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 25 NRiG – Wahl der Mitglieder der Richterräte

(1) Die Mitglieder der Richterräte werden von den Richterinnen und Richtern der Gerichte, für die sie gebildet werden, aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.

(2) 1Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind, für das der Richterrat gebildet wird. 2Nicht wählbar sind

  1. 1.

    die Leitung des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, und deren ständige Vertretung,

  2. 2.

    die nach § 17 Satz 3 zur Vertretung des Gerichts bestimmten Richterinnen und Richter bei der Wahl zu dem bei diesem Gericht gebildeten Richterrat sowie

  3. 3.

    die Mitglieder des Wahlvorstandes.

(3) 1Eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit verliert die Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Richterrat des Gerichts bei einer Abordnung an eine Verwaltungsbehörde oder an ein anderes Gericht, für das der Richterrat des bisherigen Gerichts nicht gebildet ist, wenn die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat und zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass die Richterin oder der Richter nicht innerhalb von weiteren sechs Monaten an das bisherige Gericht zurückkehrt. 2Bei einer Richterin oder einem Richter auf Probe oder kraft Auftrags tritt der Verlust der Wahlberechtigung und Wählbarkeit mit dem Beginn einer Abordnung nach Satz 1 ein.

(4) Eine Richterin oder ein Richter wird zum Richterrat für das Gericht, an das sie oder er abgeordnet ist, wahlberechtigt und wählbar, sobald sie oder er die Wahlberechtigung und Wählbarkeit zu dem Richterrat verliert, der für das bisherige Gericht gebildet ist.