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§ 23 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Richterräte → Erster Abschnitt – Bildung, Aufgaben und Zuständigkeit der Richterräte

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 23 NRiG – Zuständigkeit der Richterräte

(1) 1Zuständig ist

  1. 1.

    der Richterrat bei dem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten, die Richterinnen oder Richter des Gerichts oder der Gerichte betreffen, für die der Richterrat gebildet ist;

  2. 2.

    der Bezirksrichterrat in Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich mehrerer Richterräte im Bezirk eines Oberlandesgerichts betreffen;

  3. 3.

    der Hauptrichterrat für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten, die Richterinnen oder Richter mehrerer Oberlandesgerichtsbezirke betreffen;

  4. 4.

    der Hauptrichterrat für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich mehrerer Richterräte dieser Gerichtsbarkeiten betreffen;

  5. 5.

    der Richterrat bei dem Finanzgericht oder dem Landesarbeitsgericht in allen Angelegenheiten, die Richterinnen oder Richter aus einer dieser Gerichtsbarkeiten betreffen.

2Satz 1 Nr. 1 gilt auch dann, wenn eine höhere Dienststelle als die, bei der der Richterrat gebildet ist, zur Entscheidung befugt ist. 3Ist jedoch die oberste Dienstbehörde zur Entscheidung befugt, so ist der Hauptrichterrat der betroffenen Gerichtsbarkeit zu beteiligen.

(2) Wären nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in den Fällen des § 21 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 zwei Richterräte zu beteiligen, so ist nur der für das bereits übertragene Richteramt zuständige Richterrat zu beteiligen.