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§ 2 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 2 NRiG – Entsprechende Geltung des Beamtenrechts

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz (im Folgenden: DRiG) und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die Vorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte entsprechend.

(2) 1In Angelegenheiten der Richterinnen und Richter wirkt im Landespersonalausschuss als zusätzliches ständiges Mitglied die Leiterin oder der Leiter der für Dienstrechtsangelegenheiten der Richterinnen und Richter zuständigen Abteilung des Niedersächsischen Justizministeriums mit. 2Sie oder er wird im Fall der Verhinderung durch ihre oder seine Stellvertretung im Amt vertreten. 3An die Stelle der Mitglieder nach § 98 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) treten fünf Richterinnen oder Richter als weitere und fünf Richterinnen oder Richter als weitere stellvertretende Mitglieder. 4Sie werden von der Landesregierung aufgrund von Vorschlägen der nach § 26 Abs. 1 Satz 2 vorschlagsberechtigten Organisationen berufen. 5Die Vorschläge sollen jeweils zur Hälfte Frauen und Männer enthalten und die einzelnen Gerichtsbarkeiten angemessen berücksichtigen.