Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Richterräte → Erster Abschnitt – Bildung, Aufgaben und Zuständigkeit der Richterräte

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 18 NRiG – Bildung von Richterräten

(1) Richterräte werden gebildet

  1. 1.

    bei den Oberlandesgerichten,

  2. 2.

    bei den Landgerichten, zugleich für die zu ihrem Bezirk gehörigen Amtsgerichte, die nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzt sind,

  3. 3.

    bei den mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten,

  4. 4.

    bei dem Oberverwaltungsgericht,

  5. 5.

    bei den Verwaltungsgerichten,

  6. 6.

    bei dem Finanzgericht,

  7. 7.

    bei dem Landesarbeitsgericht, zugleich für die Arbeitsgerichte,

  8. 8.

    bei dem Landessozialgericht für dessen niedersächsische Richterinnen und Richter,

  9. 9.

    bei den Sozialgerichten.

(2) Ein Bezirksrichterrat wird jeweils für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit in den Bezirken eines Oberlandesgerichts gebildet.

(3) Ein Hauptrichterrat wird jeweils für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit gebildet.