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§ 12 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 12 NRiG – Wahl in gesetzgebende Körperschaften

(1) 1Steht einer Richterin oder einem Richter aufgrund der Mitgliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes keine Entschädigung mit Alimentationscharakter zu, so werden ihr oder ihm 50 vom Hundert der zuletzt erhaltenen Bezüge, im Fall einer Teilzeitbeschäftigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 50 vom Hundert der ihrem oder seinem Amt entsprechenden vollen Bezüge, weiter gewährt. 2Allgemeine Besoldungserhöhungen werden berücksichtigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für eine Professorin oder einen Professor an einer Hochschule, die oder der zugleich Richterin oder Richter ist.