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§ 110 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Versetzungs- und Prüfungsverfahren → Dritter Abschnitt – Prüfungsverfahren

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 110 NRiG – Kostenentscheidung

In Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung sowie zur Feststellung der Zulässigkeit der Entlassung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 DRiG kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, wenn die Richterin oder der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.