§ 110 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Viertes Kapitel – Versetzungs- und Prüfungsverfahren → Dritter Abschnitt – Prüfungsverfahren
§ 110 NRiG – Kostenentscheidung
In Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung sowie zur Feststellung der Zulässigkeit der Entlassung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 DRiG kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, wenn die Richterin oder der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.