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§ 108 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Versetzungs- und Prüfungsverfahren → Dritter Abschnitt – Prüfungsverfahren

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 108 NRiG – Urteilsformeln

(1) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b stellt das Gericht die Zulässigkeit der Rücknahme der Ernennung fest oder weist den Antrag zurück.

(3) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c entscheidet das Gericht auf Entlassung oder weist den Antrag zurück.

(4) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d entscheidet das Gericht auf Versetzung in den Ruhestand oder weist den Antrag zurück.

(5) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e entscheidet das Gericht über die begrenzte Dienstfähigkeit und deren Umfang oder weist den Antrag zurück; dabei kann das Gericht den Umfang auch höher als beantragt festlegen.

(6) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 4 hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(7) In dem Fall des § 80 Nr. 1 stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.