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§ 107 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Versetzungs- und Prüfungsverfahren → Dritter Abschnitt – Prüfungsverfahren

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 107 NRiG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Einbehaltung von Dienstbezügen

(1) 1Beantragt eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit schriftlich die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder stimmt sie oder er der Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so entscheidet nicht das Dienstgericht, sondern die zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. 2Die Dienstunfähigkeit wird dadurch festgestellt, dass die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, die Richterin oder den Richter für dauernd unfähig zu halten, die Dienstpflichten zu erfüllen. 3Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

(2) 1Hält die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit für dienstunfähig und stellt diese oder dieser keinen Antrag nach Absatz 1, so ist der Richterin oder dem Richter oder deren oder dessen Betreuerin oder Betreuer bekannt zu geben, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. 2Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. 3Ist die Richterin oder der Richter nicht in der Lage, in dem Verfahren die eigenen Rechte wahrzunehmen, so bestellt das Amtsgericht auf Antrag des unmittelbaren Dienstvorgesetzten eine Betreuerin oder einen Betreuer als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren. 4Für das Verfahren der Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend; zur Betreuerin oder zum Betreuer kann nur eine Richterin oder ein Richter bestellt werden.

(3) 1Stimmt weder die Richterin oder der Richter noch deren oder dessen Betreuerin oder Betreuer der Versetzung in den Ruhestand innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 1 schriftlich zu, so ordnet die oberste Dienstbehörde die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. 2Die Anordnung ist der Richterin oder dem Richter oder deren oder dessen Betreuerin oder Betreuer bekannt zu geben.

(4) 1Wird das Verfahren fortgeführt, so ermittelt die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde den Sachverhalt. 2Die oberste Dienstbehörde kann eine nachgeordnete Stelle mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragen. 3Die Richterin oder der Richter sowie deren oder dessen Betreuerin oder Betreuer sind zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluss der Ermittlungen zu hören.

(5) 1Ist es nach dem vorläufigen Ergebnis der Ermittlungen wahrscheinlich, dass die Richterin oder der Richter dienstunfähig ist, so beantragt die oberste Dienstbehörde bei dem Dienstgericht, die Einbehaltung der Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, für zulässig zu erklären. 2Die Vorschriften über die Einbehaltung von Bezügen im Disziplinarverfahren (§ 96) sind entsprechend anzuwenden. 3Die Einbehaltung der Dienstbezüge darf frühestens für die Zeit nach dem Ende des Monats, der dem Monat der Bekanntgabe der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 2 folgt, für zulässig erklärt werden.

(6) 1Wird festgestellt, dass die Richterin oder der Richter dienstfähig ist, so ist das Verfahren durch die zuständige Behörde einzustellen. 2Die Entscheidung wird der Richterin oder dem Richter oder der Betreuerin oder dem Betreuer bekannt gegeben. 3Die nach Absatz 5 einbehaltenen Teile der Dienstbezüge werden nachgezahlt.

(7) 1Hält die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde die Richterin oder den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt die oberste Dienstbehörde bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. 2Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist die Richterin oder der Richter in den Ruhestand zu versetzen, und zwar mit dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, von dem ab die Bezüge nach Absatz 5 einbehalten worden sind. 3Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist nach Absatz 6 zu verfahren.

(8) Ist eine Richterin zugleich Beamtin oder ein Richter zugleich Beamter, so gelten für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten, die Vorschriften für das Richteramt.

(9) 1Für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend. 2Die Anträge müssen den Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit bezeichnen.