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§ 102 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Versetzungs- und Prüfungsverfahren → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 102 NRiG – Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

1Für die Verfahren nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) sowie nach § 79 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 und § 80 Nr. 1 (Prüfungsverfahren) sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und § 79 des Niedersächsischen Justizgesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die Vorschriften über den Gerichtsbescheid sind nicht anzuwenden. 3Eine Vertreterin oder ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.