Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 101 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Richterdienstgerichte → Drittes Kapitel – Disziplinarverfahren

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 101 NRiG – Richterinnen und Richter kraft Auftrags

(1) Für Richterinnen und Richter kraft Auftrags gelten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richterinnen und Richter auf Probe entsprechend.

(2) Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach § 23 DRiG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 DRiG aus dem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte nicht entgegen.