§ 101 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Richterdienstgerichte → Drittes Kapitel – Disziplinarverfahren
§ 101 NRiG – Richterinnen und Richter kraft Auftrags
(1) Für Richterinnen und Richter kraft Auftrags gelten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richterinnen und Richter auf Probe entsprechend.
(2) Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach § 23 DRiG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 DRiG aus dem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte nicht entgegen.