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§ 1 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 1 NRiG – Geltungsbereich

1Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Landes. 2Es gilt auch für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit dies ausdrücklich besonders bestimmt ist.